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Pflegeberatungseinsatz nach §37
Die Pflegeberatung nach § 37 SGB XI Absatz 3 soll zum einen den Pflegebedürftigen schützen und zum anderen die Pflegeperson bei der Pflege seines Angehörigen unterstützen.
Die Pflegekasse möchte sichergehen, dass die Qualität der Pflege gesichert ist und der Pflegebedürftige optimal versorgt und nicht vernachlässigt wird.
Über einen Beratungsbesuch kann auch auf eventuelle Pflegefehler aufmerksam gemacht und diese behoben werden.
Die Häufigkeit der Beratungseinsätze in den einzelnen Pflegegraden finden Sie hier:
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2 und 3
Pflegegrad 4 und 5
nicht vorgeschrieben
einmal pro Halbjahr
viermal pro Jahr
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