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Pflegeberatungseinsatz nach §37

Die Pflegeberatung nach § 37 SGB XI Absatz 3 soll zum einen den Pflegebedürftigen schützen und zum anderen die Pflegeperson bei der Pflege seines Angehörigen unterstützen.

Die Pflegekasse möchte sichergehen, dass die Qualität der Pflege gesichert ist und der Pflegebedürftige optimal versorgt und nicht vernachlässigt wird.

Über einen Beratungsbesuch kann auch auf eventuelle Pflegefehler aufmerksam gemacht und diese behoben werden.

Die Häufigkeit der Beratungseinsätze in den einzelnen Pflegegraden finden Sie hier:

Pflegegrad 1

Pflegegrad 2 und 3

Pflegegrad 4 und 5

nicht vorgeschrieben

einmal pro Halbjahr

viermal pro Jahr

Jetzt Termin vereinbaren!

Für einen unkomplizierten und reibungslosen Ablauf benötigen wir folgende Informationen

des Pflegebedürftigen

Danke für Ihre Anfrage!

Wir melden uns schnellstmöglich telefonisch zur Terminbestätigung.

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